Unter Indirekteinleitung versteht man die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (§ 1 Abs 1 IEV).
Häusliches Abwasser ist wie folgt definiert: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben (§ 1 Abs 3 Z3 IEV).
Die Indirekteinleitung von Abwasser, welches in seiner Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, ist entweder mitteilungspflichtig oder bewilligungspflichtig.
Mitteilungspflichtige Indirekteinleitung
Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Kanalisationsunternehmen besteht bereits vor der erstmaligen Abwassereinleitung – unaufgefordert und schriftlich, denn das Kanalisationsunternehmen ist verantwortlich für die Einhaltung wasserrechtlichen Bewilligung. Es muss ein Verzeichnis über sämtliche Indirekteinleiter geführt und der Wasserrechtsbehörde regelmäßig Bericht erstatten werden. Der Indirekteinleiter wiederum ist verpflichtet, dem Kanalisationsunternehmen - in festgelegten Intervallen - die Beschaffenheit der Abwässer nachzuweisen.
Zusätzlich erfolgt die augenscheinliche Überprüfung der einzelnen Betriebe durch den Kanalbetreiber.
Bewilligungspflichtige Indirekteinleitung
Bewilligungspflicht besteht lediglich für die Indirekteinleitung von Abwässern aus bestimmten Herkunftsbereichen (
Indirekteinleiter-Verordnung Anlage A) und bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen (
Indirekteinleiter-Verordnung Anlage B). Ausschlaggebend für die Festlegung der Bewilligungspflicht können die Gefährlichkeit, die Menge des Abwasseranfalles oder EU-Bestimmungen sein. Die Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen besteht aber auch in diesem Fall.
Wann ist ein Antrag auf Indirekteinleitung zu stellen?
1. Vor erstmaliger Einleitung betrieblicher Abwässer, welche in ihrer Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweichen
2. Bei Änderungen und Umbau der Betriebsanlage – sofern dies die Abwasserqualität bzw. –quantität beeinflusst
3. Bei Eigentümerwechsel des Betriebes
Anfallende Gebühren und Tarife
Für die erstmalige Ausstellung der Zustimmungserklärung für die Einleitung von Abwässern in die Kläranlage, die in der Qualität nicht der des häuslichen Abwassers entspricht, wird je nach täglich eingeleiteter Menge eine Pauschalgebühr erhoben. Änderungen werden, wenn sie die Quantitätsgrenzen nicht überschreiten, ohne weitere Gebührenerhebung durchgeführt.
Einmalige Vertragserrichtungsgebühr
- pauschal bis 5 m³ - 380 Euro*
- pauschal 5 bis 50 m³ - 636 Euro*
- pauschal über 50 m³ - 1.271 Euro*
*Die Preise beinhalten 10 % USt.
Erforderliche Unterlagen