Bebauungsplan
Der Gemeinderat hat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen. Im Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen Bebauungsbedinungen festgelegt werden.
Der textliche Bebauungsplan wird an der Amtstafel kundegemacht.
Zur Amtstafel
Inhalt des Bebauungsplanes
Im Bebauungsplan sind mindestens festzulegen:
- die Mindestgröße der Baugrundstücke,
- die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
- die Bebauungsweise,
- die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,
- das Ausmaß der Verkehrsflächen.
Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen im textlichen Bebauungsplan auch weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.
Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist.
Ein Teilbebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen
- für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m² vor dem Beginn deren Bebauung,
- für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist,
- vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m².
In den Teilbebauungsplan sind die im textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden.
Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke, dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.