Mitteilung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
Durch das neue Bundesluftreinhaltegesetz vom 18. August 2010, BGBl. Nr. 77/2010, haben sich hinsichtlich des Verbrennens im Freien weitreichende Änderungen ergeben. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, ist das Verbrennen im Freien nun verboten und es soll die bestehende Infrastruktur (zB. Kompostierung, Biotonne) für die sachgerechte Behandlung und Verwertung biogener Materialien genutzt werden.
Mit der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung vom 10. März 2011, LGBl 31/2011, idF vom 05. September 2013, LGBl 64/2013, wurde für Brauchtumsfeuer eine Regelung festgelegt, die deren Abbrennen ermöglicht.
Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:
- Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
- Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
- 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
- Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
- Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August.
- Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli.
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden. Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, biogenen Materialien erfolgen.
Hinweis:
Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 1 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.