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FAQs - Ihre Fragen rund um die Stadt Villach

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Wie finde ich den richtigen Ansprechpartner im Magistrat?

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen, und wissen nicht, wer zustÀndig ist?

Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte unsere Telefonzentrale.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter und verbinden Sie mit der zustÀndigen Abteilung.

Telefonzentrale: +43 4242 205

Hier gelangen Sie zur Übersicht ĂŒber die Abteilungen und GeschĂ€ftsgruppen des Magistrats Villach.

FAQs zur Wohnungsvergabe in der Stadt Villach

Wie laufen Wohnungsvergaben in der Stadt Villach ab bzw. wie komme ich zu einer Wohnung?

Es muss ein vollstÀndiger Wohnungsantrag abgegeben werden.

Woher bekomme ich den Wohnungsvergabe-Antrag?
Direkt in der Abteilung Wohn und GeschĂ€ftsgebĂ€ude, Italiener Straße 7, 2. Stock

Welche Beilagen sind beim Wohnungsvergabe-Antrag notwendig?
Ist abhĂ€ngig der Lebenssituation der/des Antragstellerin / Antragsstellers und der mitziehenden Personen. (Übersicht der erforderlichen Unterlagen)

Sind die Wohnungen der Stadt Villach möbliert?
Die Wohnungen der Stadt Villach sind grundsÀtzlich unmöbliert.

Welche AnschlĂŒsse fĂŒr Heizungen sind vorhanden?
Es gibt WohnhĂ€user mit Zentralheizung (FernwĂ€rme) und WohnhĂ€user mit Einzelofen (Holz, Öl, Kohle, Gas).

Sind Haustiere in den Wohnungen der Stadt Villach erlaubt?
Ja, Haustiere sind erlaubt. Die Wildtierhaltung (Reptilien, Amphibien) ist der Tierschutzbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
 

An wen kann ich mich fĂŒr weitere Informationen wenden?

  • Frau Raunegger, T 04242 205 5014
  • Herr Gasser, T 04242 205 5013 oder unsere
  • Sekretariat, T 04242 205 5000
 

Wichtig: Um eine Vormerkung und Reihung durchfĂŒhren zu können, werden Sie ersucht, den Aufnahmeantrag vollstĂ€ndig und genau auszufĂŒllen. Nur anhand dieser Unterlage ist es uns möglich, Ihre WohnungswĂŒnsche nach Möglichkeit zu berĂŒcksichtigen und die in Ihrem Falle vorliegende Dringlichkeit zu beurteilen. Wir können daher erst nach Retournierung Ihres ausgefĂŒllten Aufnahmeantrages und der darin erbetenen Nachweise Ihr Ansuchen vormerken und weiter bearbeiten.

FĂŒr allfĂ€llige RĂŒckfragen stehen Ihnen die zustĂ€ndigen Sachbearbeiterinnen unter der Telefonnummer 04242 205 5013 bzw. 205 5014 gerne zur VerfĂŒgung.

Fundservice: Ich habe etwas gefunden. Was muss ich tun?

Wenn Sie etwas gefunden haben, dann sind sie verpflichtet den Fund dem VerlusttrĂ€ger / der VerlusttrĂ€gerin zurĂŒckzugeben, sofern dieser bzw. diese Ihnen bekannt ist. Wenn Sie das nicht tun, begehen Sie eine strafbare Handlung (Unterschlagung).

Ist Ihnen der VerlusttrĂ€ger oder die VerlusttrĂ€gerin nicht bekannt, so sind gefundene GegenstĂ€nde unverzĂŒglich dem FundbĂŒro zu ĂŒbergeben.

Das Fundservice der Stadt Villach finden Sie im BĂŒrgerservice, Rathaus, Eingang I, Erdgeschoss (T 04242 205 3930, E fundamt@villach.at)

Wann steht mir der Fund zu?

Wenn Sie den Fundgegenstand im Fundservice abgeben, wird Ihnen eine Fundmeldung unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und Ihrer Telefonnummer ausgestellt.

Sollte der VerlusttrĂ€ger oder die VerlusttrĂ€gerin nicht ausfindig gemacht werden, werden Sie nach etwa einem Jahr benachrichtigt und Sie können sich die Sache abholen.

Ich habe etwas gefunden, bekomme ich Finderlohn?

Der Finderlohn hĂ€ngt von der Höhe des Wertes und davon ab, ob es sich um eine vergessene oder verlorene Sache handelt. Der Finder/die Finderin wird automatisch benachrichtigt, wenn die Sache dem VerlusttrĂ€ger/der VerlusttrĂ€gerin ĂŒberlassen wird.

Die Finderlohnabwicklung muss jedoch zwischen dem Finder/der Finderin und dem VerlusttrĂ€ger/der VerlusttrĂ€gerin geklĂ€rt werden. Im Falle der Nichtabholung innerhalb der vorgesehenen Fristen verlieren Sie sĂ€mtliche AnsprĂŒche.

Fundservice: Ich habe etwas verloren. Wohin kann ich mich wenden?

Es gibt viele ehrliche Finder, die gefundene GegenstÀnde auf ein Fundamt bringen. Dort wird der Fund von allen teilnehmenden FundÀmtern in der zentralen fundamt.gv.at Datenbank erfasst. Sie können nun folgendes unternehmen, damit Sie den verlorenen Gegenstand rasch wiederbekommen:

Sich direkt an das Fundservice im Magistrat wenden:

BĂŒrgerservice - Fundservice
Rathaus, Eingang I, Erdgeschoss
T 04242 205 3930
E fundamt@villach.at

Online suchen:

Sie können selbst in der Funddatenbank nach Ihrem Verlustgegenstand suchen und erhalten sofort eine Liste an Funden, die zu Ihrem gesuchten Gegenstand passen.
Verlustmeldung erstellen:

Verlustmeldung erstellen:

Wenn Sie Ihren Gegenstand auch durch die Online Suche nicht finden, können Sie auf der Trefferseite mit einem Klick auf "Neue Verlustmeldung erstellen" eine Verlustmeldung aufgeben, damit die zustÀndige Fundbehörde Sie verstÀndigen kann, sobald Ihr gesuchter Gegenstand abgegeben wurde.

Die Servicehotline anrufen:

Die Fundwesen Service-Line 0900 600 200 (Achtung: kostenpflichtig) hilft Ihnen telefonisch bei der Suche von verlorenen GegenstĂ€nden und steht rund um die Uhr zur VerfĂŒgung.

Gibt es zusätzlich zu den Sozialleistungen der Stadt Villach auch noch weitere sozialen Unterstützungsmöglichkeiten?

Ja, die gibt es. ZusĂ€tzlich zu den Sozialleistungen der Stadt Villach haben Sie noch folgende Möglichkeiten von sozialen UnterstĂŒtzungsmöglichkeiten:
 

Ausweis fĂŒr Menschen mit Behinderung

Der Behindertenausweis (Behindertenpass) ist ein Lichtbildausweis und dient zum Nachweis der Behinderung, z.B. bei Ämtern, Versicherungen oder bei Inanspruchnahme von ErmĂ€ĂŸigungen fĂŒr Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Österreich wie im Ausland.

ANTRÄGE:

Sozialministeriumservice KĂ€rnten
Kumpfgasse 23-25, 9010 Klagenfurt
www.sozialministeriumservice.at/site/Behindertenpass

oder ĂŒber den ÖZIV:
Österreichischer Zivilinvalidenverband Villach
Gerbergasse 32, 9500 Villach
www.oeziv-kaernten.at
 


Befreiung von der RezeptgebĂŒhr

AntrÀge
Bei Ihrer zustĂ€ndigen Krankenkasse kann ein Antrag auf RezeptgebĂŒhrenbefreiung, der gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der KrankenscheingebĂŒhr gilt, eingebracht werden. 

Details dazu finden Sie auf dem Portal der österreichsichen SozialversicherungstrÀger


Familienzuschuss

Familienfördernde Maßnahme des Landes

Der Familienzuschuss ist nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes bei der Familienförderstelle des Landes KÀrnten zu beantragen und kann bei zutreffen der Voraussetzungen bis zum 10. Lebensjahr gewÀhrt werden.

Weitere Informationen und Antragstellung


GebĂŒhrenbefreiung

Ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der RundfunkgebĂŒhren bzw. auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher HilfsbedĂŒrftigkeit gestellt werden.

Weitere Informationen und Antragstellung:
https://www.gis.at/befreien/

Service-Hotline zum Ortstarif:
T 0810 001 080


Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine familienfördernde Maßnahme des Bundes.

AntrÀge und Anfragen:
KĂ€rntner Gebietskrankenkasse
Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach
T +43(0)50 5855-4400
E villach@kgkk.at

Weitere Informationen und Antragstellung
 


Pensionsangelegenheiten

Informationen und Antragsformulare zu den verschiedenen Pensionsansuchen finden Sie bei den folgenden SozialversicherungstrÀgern:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): www.pensionsversicherung.at (Sprechtage der PVA finden jeden Dienstag und Donnerstag von 7.30 bis 13 Uhr in der Gebietskrankenkasse, Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach statt)
  • Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA): www.bva.at
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA): esv-sva.sozvers.at/
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB): www.svb.at
  • Versicherungsanstalt fĂŒr Eisenbahnen und Bergbau: www.vaeb.at
 

Pflege

Weitere Informationen


Pflegegeld

PflegegeldantrĂ€ge sind bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): www.pensionsversicherung.at (Sprechtage der PVA finden jeden Dienstag und Donnerstag von 7.30 bis 13 Uhr in der Gebietskrankenkasse, Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach statt)
  • Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA): www.bva.at
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA): esv-sva.sozvers.at/
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB): www.svb.at
  • Versicherungsanstalt fĂŒr Eisenbahnen und Bergbau: www.vaeb.at


UnterstĂŒtzung fĂŒr Zivildienstleistende und Zivildiener

Zivildienstleistende und Zivildiener haben Anspruch auf

  • Familienunterhalt und Partnerunterhalt
  • Wohnkostenbeihilfe

Die AntrĂ€ge können an das Heerespersonalamt, Roßauer LĂ€nde 1, 1090 Wien, T +43(0)50201 - 0 -  (Formular www.bundesheer.at/formular) eingebracht werden.

Nach PrĂŒfung (Einkommensnachweise, Mietvertrag, Einzahlungsbelege von Mieten usw.) erfolgt die Berechnung und Bescheiderledigung.
 


Wohnbeihilfe

Das Land unterstĂŒtzt als TrĂ€ger von Privatrechten, abhĂ€ngig von der jeweiligen finanziellen Leistungskraft einer Person bzw. einer Haushaltsgemeinschaft, sowohl Mieter:innen wie auch Eigenheimbesitzer:innen bei der Inanspruchnahme und Erhaltung von Wohnraum durch eine sozial gestaffelte Wohnbeihilfe einschließlich einer Beihilfe zu den Betriebskosten und den Heizkosten oder einer sozial gestaffelten BetriebskostenunterstĂŒtzung einschließlich einer UnterstĂŒtzung bei den Heizkosten.

NĂ€here AuskĂŒnfte:
Amt der KĂ€rntner Landesregierung
Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
T 050 536-31160 | E abt11.wohnbeihilfe@ktn.gv.at

Weitere Informationen

Ich brauche eine Wohnung, wer kann mir helfen?

Die Kolleginnen und Kollegen aus der Abteilung Wohnungen bieten Ihnen Beratung, Information und Hilfestellung fĂŒr Ihre Wohnungssuche. Sie können Sich auch gerne bei der Stadt Villach um eine Mietwohnung bewerben. 

Kann man im Rathaus eine Neuausstellung des Reisepasses bzw. Personalausweises beantragen?

Die Beantragung von Reisepass oder Personalausweis ist grundsĂ€tzlich mit Online-Terminreservierung oder per Telefon unter 04242/205-3900 möglich.

Alle weiteren Infos dazu:

Schneeräumung: Welche Bereiche muss ich als Grundstücks- und Hauseigentümer räumen?

Im Ortsgebiet mĂŒssen Sie als GrundstĂŒcks- und HauseigentĂŒmer zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und StiegenhĂ€user innerhalb von 3 Meter entlang ihrer Liegenschaft von Schnee rĂ€umen. Bei Schnee und Glatteis mĂŒssen Sie diese auch streuen. Bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen ist der Gehweg ĂŒber seine ganze Breite zu reinigen.

Wenn ein Pflug Schnee auf einen bereits gerĂ€umten Gehsteig schiebt, muss dieser von Ihnen als Anrainer erneut entfernt werden. Bei der RĂ€umung von Gehsteigen und privaten ParkplĂ€tzen darf der Schnee nicht auf die Straße "entsorgt" werden. DarĂŒber hinaus sind Schneeablagerungen des Winterdienstes auf privaten GrundstĂŒcken ohne Anspruch auf EntschĂ€digung zu dulden.

Bei Dachlawinengefahr muss das Dach unverzĂŒglich gerĂ€umt werden. Dasselbe gilt bei der Bildung von Eiszapfen.

Wann ist mein Kind schulpflichtig?

Die Schulpflicht gilt fĂŒr alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten und beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Dauer
Die Schulpflicht erstreckt sich in Österreich ĂŒber neun Jahre. Im Allgemeinen wird in den ersten vier Jahren die Volksschule besucht.

Danach folgen weitere vier Jahre entweder in einer Neuen Mittelschule oder der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.

Die Schulpflicht wird im 9. Schuljahr durch den Besuch der Polytechnischen Schule oder durch Fortsetzung in der Oberstufe einer mittleren oder höheren Schule erfĂŒllt.

Zur Anmeldung und Aufnahme in die Volksschule
 

Wer ist für die Entsorgung der "Hundehäuferl" zuständig?

FĂŒr die Entsorgung der „HundehĂ€uferln“ sind die Hundehalter selbst verantwortlich. Nichtbeachtung kann teuer werden. Laut Straßenverkehrsordnung haben die Besitzer von Hunden dafĂŒr zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege sowie FußgĂ€ngerzonen und Wohnstraßen nicht durch die Tiere verunreinigt werden. Beim Ausgang mit dem vierbeinigen Liebling empfiehlt es sich daher, die von unserer Stadt aufgestellten Gassimaten zu benĂŒtzen oder stets ein Schauferl und Sackerl mit zu nehmen.

Zahlreiche Gassimaten sind im Innenstadtbereich und auf den Bermen aufgestellt worden. Die GassisÀcke können gratis entnommen werden.

Welche Öffnungszeiten gelten im Magistrat?

Unsere generellen Servicezeiten sind: 

  • Montag: 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Terminvereinbarung
  • Dienstag: 8 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr (sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr)
  • Mittwoch: 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Terminvereinbarung
  • Donnerstag: 8 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr
  • Freitag: 8 bis 12 Uhr

Gesonderte Öffnungszeiten gibt es fĂŒr das Passamt und das Standesamt:

  • Montag-Freitag: 8-11.30 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag: 13-15.30 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden nutzen Sie bitte unsere Online-Terminreservierung

Es gibt jedoch abteilungsbedingte Abweichungen der Servicezeiten. Bitte informieren Sie sich dazu unter Abteilungen und Kontaktpersonen.

Wann und wo müssen Hunde angeleint sein oder einen Maulkorb tragen?

An folgenden Orten mĂŒssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine gefĂŒhrt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewĂ€hrleistet ist:
  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemĂ€ĂŸ mit einer grĂ¶ĂŸeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, PlĂ€tzen, öffentlich zugĂ€nglichen Parkanlagen, GaststĂ€tten und GeschĂ€ftslokalen
  • In frei zugĂ€nglichen Teilen von HĂ€usern, wie StiegenhĂ€usern und ZugĂ€ngen zu MehrfamilienhĂ€usern
Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter GrundflĂ€chen jedenfalls mitzufĂŒhren und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrĂ¶ĂŸert werden können, sofort zu verwenden.

FĂŒr bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
 

Zu welchen Zeiten ist Rasenmähen im Stadtgebiet von Villach verboten?

Die BenĂŒtzung von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen RasenmĂ€hern und anderen der Rasenpflege dienenden GerĂ€ten ist verboten an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
 
Ausnahme: der Betrieb von selbstfahrenden elektrischen RasenmÀhern, wenn diese so eingestellt sind, dass BetriebsgerÀusche an der nÀchstgelegenen Grundgrenze kaum mehr wahrnehmbar sind.
 

Welchem Schulsprengel ist mein Kind zugeordnet?

FĂŒr die Pflichtschulen sind Schulsprengel eingerichtet, so dass grundsĂ€tzlich eine wohnortabhĂ€ngige ZustĂ€ndigkeit gegeben ist.

Wenn Sie im Unklaren sind, in welcher Schule Sie ihr Kind anmelden mĂŒssen, können Sie im nachfolgendem Link danach suchen. FĂŒr die Polytechnische Schule gibt es nur einen Sprengel, der sich ĂŒber das gesamte Stadtgebiet von Villach zieht.

Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches
Soll Ihr Kind eine Schule besuchen, die außerhalb des Schulsprengels liegt, obwohl im eigenen Sprengel eine gleichartige Schule besteht, mĂŒssen beide Schulen sowie die Stadt Villach, Abteilung Schulen als Schulerhalter zustimmen.