Lenkerausforschung
Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (K-PStG). Sollte der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin und jede Person, der das Kraftfahrzeug zur Benützung überlassen wurde, seiner/ihrer Auskunftspflicht gemäß § 5 Absatz 2 K-PStG 1996 bis zum gesetzten Termin nicht nachkommen, so begeht er/sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 2 leg cit und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro zu bestrafen.