Als Grundstücks- und Hauseigentümer sind Sie laut Straßenverkehrsordnung verpflichtet:
- einen ein Meter breiten Streifen auf Gehsteigen, wie an Straßen entlang Ihrer Liegenschaft, zu räumen,
- bei Glatteis zu bestreuen,
- bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite zu reinigen,
- bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach zu räumen,
Wenn ein Pflug Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser von Ihnen als Anrainer erneut entfernt werden. Bei der Räumung von Gehsteigen und privaten Parkplätzen darf der Schnee nicht auf die Straße "entsorgt" werden. Darüber hinaus sind Schneeablagerungen des Winterdienstes auf privaten Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Wann?
In der Zeit von 6 bis 22 Uhr muss laufend geräumt und gestreut werden.
Streumittel
Erst räumen, dann streuen, denn Streumittel sind auf Schneedecken weitgehend wirkungslos. Dabei gilt: So viel umweltfreundliches Streumaterial wie nötig und zugleich so wenig wie möglich einsetzen.
Haftung
Wenn jemand ausrutscht können Sie als Liegenschaftseigentümer zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung wird jedoch immer im Einzelfall beurteilt.
Fremdfirma
Die Räumpflicht kann auch einer befugten Firma übertragen werden. Die Haftung geht dann auf das Unternehmen über. Aber Achtung: Bei mangelhafter Ausführung haften Sie möglicherweise trotzdem!
Rechtliche Grundlagen
Für Anfragen rund um den Winterdienst stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftshofes am Schneetelefon zur Verfügung;
T 04242 / 205-6400