Mitteilungspflichtige Bauvorhaben § 7 Ab. 1 lit a. Z 20 K-BO 1996
Hinweis: Man ist verpflichtet trotzdem alle baurechtlichen Vorgaben in Eigenverantwortung einzuhalten.
Die Errichtung, Änderung und der Abbruch von Anlagen, die erneuerbare Energie erzeugen (z.B. Solarenergie = Photovoltaik/Solarthermie; Luftwärmepumpen und/oder Batteriespeicheranlagen) sind der Behörde vor Ausführungsbeginn mitzuteilen. Nach Fertigstellung der Anlage ist binnen zwei Wochen eine Bauvollendungsmeldung an die Behörde zu übermitteln. Bei Anlagen zur Energiespeicherung hat die Bauvollendungsmeldung über dies deren endgültige Lage samt technischer Daten zu enthalten.
Bei mitteilungspflichtigen Vorhaben ergeht seitens der Behörde keine schriftliche Bestätigung.
Voraussetzungen
Die Bauvorhaben sind nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 K-BO 1996 bewilligungsfrei.
Termine & Fristen
Diese Bauvorhaben sind vor Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich mitzuteilen und ist binnen zwei Wochen nach Fertigstellung eine Bauvollendungsmeldung an die Baubehörde zu übermitteln.