Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein wesentliches Anliegen unserer Gesellschaft
Deshalb werden vom Gesetzgeber entsprechende Schutzbestimmungen erlassen.
Die für die Kinder und Jugendlichen in Kärnten gültige Norm ist im Kärntner Jugendschutzgesetz geregelt.
Wichtig: Wie lange Jugendliche allein (oder in Begleitung von Aufsichtspersonen) ausbleiben dürfen, richtet sich nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich Jugendliche gerade aufhalten. Dies gilt auch auch für andere Regeln im Jugendschutzgesetz.
Einige wichtige Bestimmungen für Kinder und Jugendliche in Kärnten:
- Unter 14 Jahren ist ein Aufenthalt an öffentlichen Orten gesetzlich nur erlaubt von 5 - 23 Uhr. Darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
- Zwischen 14 und 16 Jahren ist ein Ausbleiben von 5 Uhr bis 1 Uhr in der Früh erlaubt und darüber hinaus nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
- Unter 16 Jahren ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken verboten
- Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist auch der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren, E-Shishas und E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten
- Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) so wie Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (Alkopops) oder selbst hergestellt werden
- Jugendliche ab 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0.5 Promille beträgt
Weitere Informationen zum Jugendschutz
Wichtig: ein Kärntner Jugendschutzgesetz kann keine Erziehung und kein gutes Zusammenleben ersetzen. Kinder und Jugendliche haben eigene Fähigkeiten und Bedürfnisse und leben in unterschiedlichen Lebensumständen.
Eltern, Erziehungsberechtigte haben das Recht und auch die Pflicht, gegebenenfalls auch engere Grenzen, als es das Gesetz vorsieht, zu ziehen. Kärntner Jugendschutzgesetz
Erziehung ohne Gewalt
Das Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen ist nicht immer einfach: Stress, Probleme mit dem Partner, Schulschwierigkeiten oder schwierige Entwicklungsphasen des Kindes stellen große Herausforderungen dar. Oft fühlen sich die Eltern in solchen Situationen überfordert. Jede Form von Gewalt ist verboten und löst keine Probleme.
Von Gewalt und sexuellem Missbrauch betroffene Kinder und Jugendliche benötigen auf jeden Fall Hilfe, Unterstützung und Schutz. Wenn eine solche Gefährdungssituation vermutet wird oder erkennbar ist, ist es wichtig, sich möglichst rasch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe zu wenden.
Weitere Informationen:
- Beratung bei Problemen in der Familie
- Erziehungshilfen
- Obsorge und Wahrung des Kindeswohls
- Jugendschutzgesetz Kärnten
- Kindeswohlgefährdung (§ 138 ABGB)