Sie leben mit der Mutter/dem Vater Ihres Kindes oder Ihrer Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt?
Sie haben sich getrennt, leben in Scheidung oder sind bereits geschieden?
Es ist Ihnen beiden wichtig, dass der andere Elternteil Kontakt zum gemeinsamen Kind hat?
Es ist Ihnen wichtig, dass Sie beide ein gutes Einvernehmen haben, was Angelegenheiten Ihres Kindes betrifft?
Es ist Ihnen klar, dass die Kinder für Ihren Streit und Ihre Trennung nichts können.
Sie schaffen es, respektvoll miteinander umzugehen und die Bedürfnisse der Kinder gut zu berücksichtigen?
Sie schaffen es, trotz Ihrer gemeinsamen Probleme, gemeinsam Eltern zu sein?
Leider ist es manchmal - gerade während und nach einer Trennung - nicht möglich, diese Fragen mit "JA" zu beantworten.
Ärger, Stress, Kränkungen belasten.
Es bedarf daher einer Unterstützung, um eine gute Reglung für das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder zu finden.
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe haben folgende Aufgaben:
- sie erarbeiten mit Ihnen als Eltern eine einvernehmliche und kindeswohlentsprechende Kontaktregelung
- sie geben auf Ersuchen des Gerichtes eine fachliche Stellungnahme für das zuständige Bezirksgericht ab, wenn dort der Antrag eines Elternteils auf Kontaktregelung vorliegt
Grundsätzliches:
Gesetzlich ist geregelt, dass ein Kind auch Kontakt zu dem Elternteil haben soll, bei dem es nicht dauerhaft lebt. Dabei ist das Wohl des Kindes zu beachten.
Weitere Informationen
Seit 2013 kann von den Bezirksgerichten die
Familiengerichtshilfe beauftragt werden, um das Gericht bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.