Ihre Ansprechpartner
Abteilung Bürgerservice
Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde / Immigration Office, Rathausplatz 1, 9500 Villach
Drittstaatsangehörige: Rathaus, Eingang II, 2. Stock, Zimmer-Nummer 204 und 205, T 04242 205 3940, E nag@villach.at
EWR Bürger und Schweizer Bürger: Rathaus, Eingang II, 2. Stock, Zimmer-Nummer 206, T 04242 205 3943, E nag@villach.at
Servicezeiten für Fremdenrechtsagenden: Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr
Sie können bei uns um Genehmigung für folgende Aufenthaltstitel ansuchen:
Drittstaatsangehörige - Arten der Aufenthaltstitel
- Rot-Weiß-Rot-Karte:
Zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde.
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus:
Zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und Familienzusammenführungen von Drittstaatsangehörigen (zu Drittstaatsangehörigen) § 46 Abs. 1 NAG.
- Blaue Karte EU:
Zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde.
- Aufenthaltsbewilligungen:
Für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 NAG).
- Niederlassungsbewilligung:
Für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit; Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU".
- Daueraufenthalt - EU:
Für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
- Familienangehöriger:
Befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" zu erhalten.
- Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit:
Berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- Niederlassungsbewilligung - Angehöriger:
Befristete Niederlassung von Angehörigen von Österreichern ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Aufenthaltsbewilligungen werden für folgende Zwecke erteilt:
- Rotationsarbeitskraft
- Betriebsentsandter
- Selbständiger
- Künstler
- Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Au Pair-Kräfte, Seelsorger, wissenschaftliches Personal, Sprachassistenten, Medienbedienstete)
- Schüler
- Studierender
- Sozialdienstleistender
- Forscher
- Familiengemeinschaft
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Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Zur Dokumentation eines unionsrechtlichen Niederlassungsrechts für mehr als drei Monate werden ausgestellt:
- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben und unionsrechtliche aufenthaltsberechtigt sind
- Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, wenn der EWR-Bürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist
- Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger
- Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind
- Zudem kann auf Antrag Inhabern von Anmeldebescheinigungen oder Bescheinigungen des Daueraufenthaltes ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden.
Weitere Informationen:
Wichtige Information: Die Anträge für die "Elektronische Verpflichtungserklärung", diese benötigen visumspflichtige Ausländer, die nach Österreich eingeladen werden, sind für die Stadt Villach beim Stadtpolizeikommando Villach, Trattengasse, einzureichen. Auch für die sogenannten "Unbedenklichkeitsbescheinigungen", die Arbeitgeber von Ausländern benötigen, ist das Stadtpolizeikommando zuständig.