Baubedingte Sondernutzung von Gemeindestraßengrund (nach §57 Kärntner Straßengesetz 2017)
Beschreibung
Wenn man eine öffentliche Straße zu einem anderen als zum Zweck der Verkehrsabwicklung benützen möchte (z.B. Aufgrabungen, Leitungsverlegungen, Baustelleneinrichtungen, Containeraufstellungen u.v.a.m), ist nach den Vorschriften des Kärntner Straßengesetzes in Verbindung mit der Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Villach der Abschluss einer Vereinbarung mit der Gemeindestraßenverwaltung (Magistratsabteilung Tiefbau) und eine straßenrechtliche Genehmigung (Magistratsabteilung Straßenrecht) notwendig.
WICHTIG: Bitte füllen Sie unbedingt beide Formulare aus, sodass wir Ihr Anliegen schnellstmöglich und ohne Verzögerungen bearbeiten können.
Gebühr
Voraussetzungen
Das Kärntner Straßengesetz legt fest, dass die Straßenverwaltung Vereinbarungen über die Herstellung von Einrichtungen auf Straßengrund, die zu einer Liegenschaft oder einer Anlage gehören, nur mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Anlage abschließen darf. Außerdem dürfen Arbeiten im Bereich des öffentlichen Grundes nur von konzessionierten Unternehmen ausgeführt werden.
Termine & Fristen
Der Antrag auf Abschluss der Vereinbarung muss spätenstens sechs Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme des Straßengrundes eingebracht werden.
Benötigte Unterlagen/ Dokumente
Unterlagen, aus denen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, der Zweck, die Art, das Ausmaß und der Zeitraum der beantragten Grundbenützung eindeutig hervorgehen. Wenn dies nicht durch eine detaillierte Beschreibung allein erreicht werden kann, sind ergänzend entsprechende Planunterlagen beizulegen.
Anmerkungen
Wirkt sich die beabsichtigte Straßengrundbenützung auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs aus, muss gesondert um die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nach der STVO (Straßenverkehrsordnung) angesucht werden (Magistrat Villach, Geschäftsgruppe 1 - Straßenrecht).
Informationen zur Verwaltung des öffentlichen Bereiches