Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist.
Im Zuge dessen erfolgt die Aufnahme der persönlichen Daten der Verlobten, die Abgabe von Erklärungen (mitunter die der Namensführung nach der Eheschließung), die Unterschriften der beiden Verlobten (weshalb auch beide anwesend sein sollen), die Entrichtung der Gebühren sowie die Klärung sonstiger Details.
Seit 01. Jänner 2019 können in Österreich auch gleichgeschleichtliche Paare die Ehe eingehen.
Offene Zuständigkeit bei der Ermittlung der Ehefähigkeit
Die Verlobten können selbst ein beliebiges Standesamt wählen, bei dem die Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden soll. Die Verlobten können sich direkt an jenes Standesamt wenden, bei dem in weiterer Folge die Trauung stattfinden soll.
Hochzeitsanmeldung
Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Heiratsurkunden aller Vorehen
- bei aufgelöster Ehe: Ehescheidungs-, Eheaufhebungs- und Nichtigkeitsurteile (-beschlüsse) mit Rechtskraftklausel oder Sterbeurkunde des(r) früheren Ehegatten (Achtung: ausländische Eheentscheidungen bedürfen manchmal einer Anerkennung durch ein inländisches Bezirksgericht)
- Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse gemeinsamer vorehelicher Kinder
- Nachweis von akademischen Graden und Standesbezeichnungen
- amtlicher Lichtbildausweis
Für noch nicht volljährige Personen:
- Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
- Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist)
Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich):
- Ehefähigkeitszeugnis oder Familienstandsbescheinigung (abhängig von Staatsangehörigkeit)
- Ausländische Personenstandsurkunden bedürfen manchmal einer Überbeglaubigung oder Apostille
- Fremdsprachige Urkunden müssen von einem österreichischen, gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden.
Alle beim Standesamt vorzulegenden Urkunden müssen im Original (Kopien können nicht angenommen werden) eingereicht werden.
Anfallende Gebühren
Ab Euro 50,-- bzw. ab Euro 130,-- bei Vorlage von ausländischen Urkunden.
Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist. Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig und erhalten mit der Volljährigkeit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.
Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr bedarf es einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Das Gericht kann eine Person auf Antrag ehemündig erklären, wenn
- der/die zukünftige Ehepartner/in bereits volljährig ist und
- der/die Obsorgeberechtigte einwilligt.
Kirchliche Trauung
Nehmen Sie frühzeitig (6 Monate vor dem Fest) Kontakt auf mit dem für Sie zuständigen Pfarramt. Die Kirche Ihrer Kirchgemeinde steht Ihnen normalerweise kostenlos zur Verfügung. Falls Sie eine Kirche wünschen, die außerhalb Ihrer Kirchgemeinde liegt, müssen Sie sich rechtzeitig darum kümmern - gewisse beliebte Hochzeitskirchen sind oft über Monate und Jahre ausgebucht.