Sozialfonds „Villach hilft“
Der Sozialfonds „Villach hilft“ ist eine freiwillige Leistung der Stadt ohne Rechtsanspruch. Die Stadt Villach kann über Ansuchen und bei Vorliegen einer besonderen sozialen Notlage ab 01.01.2026 eine Unterstützung aus dem Sozialfonds gewähren. Ziel ist es, Menschen in Notsituationen rasch zu unterstützen.
Die Unterstützung wird im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt, solange der jährliche dafür vorgesehene Budgettopf noch nicht ausgeschöpft ist. Die Förderung erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Mitteleinsatzes.
Wo wird ein Antrag gestellt?
Abteilung Soziales | Italiener Straße 7 (1. Stock), 9500 Villach |
T +43 4242 205 3300 |
E soziales@villach.at
Unsere Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag bis Donnerstag nachmittags nach telefonischer Vereinbarung
Wer kann einen Antrag einbringen
- Personen mit einem aufrechten Hauptwohnsitz und einem tatsächlichen Aufenthalt im Stadtgebiet Villach. Im Einzelfall kann abweichend zu dieser Bestimmung eine Leistung an Personen gewährt werden, die in einer Einrichtung wie JUNO, Frauenhaus, Betreutes Wohnen, Obdachloseneinrichtung, etc. untergebracht sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Hauptwohnsitz in Villach haben, jedoch im Betrachtungszeitraum der letzten fünf Jahre, mindestens vier davon im Stadtgebiet von Villach mit Hauptwohnsitz gemeldet waren bzw. ihren tatsächlichen Aufenthalt in Villach nachweisen können.
- Österreichische Staatsbürger, Asylberechtigte, aufenthaltsberechtige EU-/EWR-Bürger:innen, Schweizer Bürger:innen und Drittstaatenangehörige und dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig in Villach aufhalten.
Vom Bezug ausgeschlossen sind:
- Asylwerber:innen;
- Subsidiär Schutzberechtigte;
- Personen, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig in Villach aufhalten;
- Bürger:innen die in Einrichtungen vollstationär untergebracht sind (z.B. Bewohner:innen von Alten-, Wohn- und Pflegeheimen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe). Gemeint sind Einrichtungen bei denen die öffentliche Hand bereits zur Deckung der Grundbedürfnisse (Nahrung, Wohnung etc.) aufkommt.