Baubewilligungsinhaber müssen im Zuge eines Bauvorhabens auch Stellplätze oder Garagen errichten, deren Anzahl vom vorgesehenen Verwendungszweck und vom Ausmaß des Bauvorhabens abhängig ist. Kann die erforderliche Anzahl an Stellplätzen und Garagen auf Grund örtlicher Gegebenheiten nicht erreicht werden, so muss für die fehlende eine Ausgleichsabgabe errichtet werden.
Gebühr
Einspuriges Kraftfahrzeug |
€ 508,71 je Stellplatz oder Garage |
Mehrspuriges Kraftfahrzeug |
€ 2.543,55 je Stellplatz oder Garage |