Vergnügungssteuererklärung
Steuergegenstand bzw. abgabenpflichtige Veranstaltungen
- Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz gilt (Konzerte, Cabarets, Tanzbelustigungen u.ä., sowie das Halten und Betreiben von Spielapparaten, Musikautomaten, Kegelbahnen usw.)
- Filmvorführungen
- Veranstaltung von Glücksspielen und erlaubten Spielen
- Veranstaltungen die auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichen Verkehr abgehalten werden
- Videofilmvorführungen in Nachtlokalen, Bars, Clubs u.ä.
- Peepshows
Gebühr
Entweder in Form eines Prozentsatzes des Eintrittsgeldes, oder wenn ein solches nicht verlangt wird, in Form eines Pauschalbetrages laut den Tarifen zum Anhang der Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Villach. Details zu den Gebühren entnehmen Sie bitte der unten stehenden Vergnügungssteuerverordnung.
Anmerkung
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Die Vergnügungssteuer ist für regelmäßige Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben. Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein. Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt werden.
Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Entgelt verlangt wird oder nicht, die Vergnügungssteuer wird entweder in einem Prozentsatz des Eintrittsgeldes oder in Form eines Pauschalbetrages auf Grund der vom Gemeinderat der Stadt Villach beschlossenen Verordnung festgesetzt.
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Betriebsabgaben
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