Die Jahresfischerkarte ist beim Bürgerservice (Stadtservice - Rathaus, Eingang I, EG) der Stadt Villach zu beantragen.
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Es besteht auch die Möglichkeit der telefonischen Terminvereinbarung unter T 04242 205 3900 oder E passamt@villach.at.
Folgendes ist bei der
erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte vorzulegen:
- 2 aktuelle Passbilder
- amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der fachlichen Eignung (= z.B. eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung. Dadurch wird nachgeweisen, dass der Antragsteller über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse, insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt).
Personen, die die oben angeführten Unterlagen vorlegen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes vorliegt, erhalten eine Jahresfischerkarte.
Der Inhaber einer Jahresfischerkarte hat jährlich die Jahresfischerkartenabgabe in der Höhe von 43,00 Euro (ab 01.01.2024) zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
Bei Rückfragen hinsichtlich der Einzahlung wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice (Stadtservice) unter der Durchwahl 3900 bzw. stadtservice@villach.at.
Die Kosten für die Erstausstellung einer Jahresfischerkarte betragen insgesamt 73,20 Euro.
Keine Jahresfischerkarte erhalten:
- Minderjährige, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- Minderjährige vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;
- Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach § 63 Abs. 5 des Kärntner Fischereigesetzes entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges
- Personen, bei denen die Voraussetzung nicht vorliegen (erforderliche Verlässlichkeit und fachliche Eignung)
Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verlässlichkeit wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen.