Fischereikarten
Jahresfischerkartenabgabe 2026: 43,00 Euro
Persönliche Einzahlung im Stadtservice, Eingang I, Erdgeschoss ODER online mit folgender Bankverbindung:
IBAN: AT97 1400 0982 1006 1002 | BIC: BAWAATWWXXX
Bei Online-Überweisung bitte als Verwendungszweck die Nummer der Jahresfischerkarte angeben.
Achtung: Gilt nur für Personen mit aufrechtem Hauptwohnsitz im Bezirk Villach Stadt!
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Kärnten haben, müssen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzahlen, welche die Jahresfischerkarte ausgestellt hat.
Zur Ausübung des Fischfanges in Fischereigewässern in Kärnten ist berechtigt, wer
- Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte ist und
- in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnisschein besitzt.
Die Jahresfischerkarte ist persönlich bei der Stadt Villach, Bürgerservice (Stadtservice - Rathaus, Eingang I, EG), zu beantragen. Die Fischergastkarte stellt der jeweilige Fischereiausübungsberechtigte aus.
Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.
Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähgen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
Weitere Informationen finden Sie unter
Fischergastkarte
Fischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes vorliegt.
Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und sind entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischereigast gültig.
Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten.
Diese beträgt ab 01.01.2024 für die
- einwöchige Gastkarte 8,00 Euro,
- vierwöchige Gastkarte 17,00 Euro.
Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
Fischereierlaubnisschein
Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur an Personen erteilen,
- die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind, oder
- die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischereigastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, den Fischfang ausüben oder
- die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen aber die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines den Fischfang ausüben.
Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.
Fischereikataster
Jede Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Für den Bereich Villach (Stadt) ist die zuständige Behörde die Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz.
Fischereiaufsicht
Die Fischereiausübungsberechtigten (in gewissen Fällen der Fischereiberechtigte) haben für ihre Reviere Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen, die für die Ausübung der Fischereiaufsicht zu sorgen.
Diese Aufsichtsorgane erhalten von der Behörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) nach erfolgter Angelobung einen Dienstausweis sowie ein Dienstabzeichen.