Kärntner Landessicherheitsgesetz - Zielsetzung ist der Schutz vor Gefährdungen und Belästigung durch Tiere
Leinen- und/oder Maulkorbpflicht
An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde
entweder mit einem um den Fang geschlossenen
Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang)
oder so an der
Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
Grundsätzlich gilt ein Hund dann als bissig, wenn er eine Person oder ein Tier durch einen Biss verletzt hat und es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Reaktion auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelte.
Allgemeines
Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass
- Menschen und Tiere weder gefährdet noch verletzt werden
- Menschen nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden
- eine Übertragung gefährlicher Krankheiten auf Menschen und Tiere verhindert wird.
Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
Verordnung nach dem Kärntner Jagdgesetz
Wildschutzverordnung
Diese ist in der Zeit vom 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres (d.h. während der Brut- und Setzzeit des Wildes) in Kraft. Sie verpflichtet alle Hundehalter/-innen, innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.