Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt.
Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.