Die Mindestanforderungen für die Haltung von Schalenwild (wie Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidhirsche) finden Sie in der
Anlage 8 der
1. Tierhaltungsverordnung.
Die Haltung von Schalenwild ist binnen zwei Wochen der Tierschutzbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) anzuzeigen.
Änderungen der Anzahl der Tiere oder der Haltungsform sind ebenfalls anzuzeigen.
Die schriftliche Anzeige hat folgendes zu enthalten:
- Tierart, Anzahl, Angaben zur Haltungseinrichtung
- Standort der Wildtierhaltung
- tierärztliche Betreuung
Zusätzlich ist für ein Gehege nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
Zum Online-Formular (Wildtierhaltung in Gehegen)