Die Mindestanforderungen fĂŒr die Haltung von Schalenwild (wie Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidhirsche) finden Sie in der
Anlage 8 der
1. Tierhaltungsverordnung.
Die Haltung von Schalenwild ist binnen zwei Wochen der Tierschutzbehörde (Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz) anzuzeigen.
Ănderungen der Anzahl der Tiere oder der Haltungsform sind ebenfalls anzuzeigen.
Die schriftliche Anzeige hat folgendes zu enthalten:
- Tierart, Anzahl, Angaben zur Haltungseinrichtung
- Standort der Wildtierhaltung
- tierÀrztliche Betreuung
ZusĂ€tzlich ist fĂŒr ein Gehege nach den Bestimmungen des KĂ€rntner Jagdgesetzes eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
Zum Online-Formular (Wildtierhaltung in Gehegen)