Die Stadt Villach regelt in einer
Basis-Subventionsordnung die Verfügung über alle Fördermittel, die für die unterschiedlichsten Zwecke von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. Sie gilt für alle Bereiche der Stadt, die Fördermittel vergeben, mit Ausnahme jener Bereiche, bei denen die Mittel auf gesetzlicher Basis bereitgestellt werden müssen.
Ergänzend zur Basis-Subventionsordnung legen die für die Vergabe von Fördermitteln zuständigen Fachbereiche Förderkriterien in sogenannten
Bereichs-Subventionsordnungen fest. Die Bereichs-Subventionsordnung Nachhaltigkeit wurde im Ausschuss für Nachhaltigkeit am 18. November 2024 beschlossen und regelt die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt Villach im Bereich Nachhaltigkeit.
Zur Sicherung und Verbesserung der Biodiversität, des Stadtklimas und der Lebensqualität der Bürger:innen fördert die Stadt Villach klimapositive Gestaltungsmaßnahmen, Entsiegelungsmaßnahmen inkl. Begrünung, vergibt eine Bestäubungsprämie und fördert die Ausbildung zum:zur Neuimker:in.
Diese speziellen Richtlinien beziehen sich auf jene Förderungen, die von der für die Belange der Nachhaltigkeit zuständigen Organisationseinheit abgewickelt werden. Ziel dieser Richtlinie ist die ordnungsgemäße Vergabe, Abwicklung und Kontrolle der von der Stadt Villach gewährten Förderungen.
Wichtig zu wissen
Was wir fördern:
Gefördert wird die Realisierung von Maßnahmen, welche die Umweltbilanz (vor allem im Zusammenhang mit der Energieeffizienz) positiv beeinflussen. Dabei werden Investitionen aus dem Bereich Energieeffizienz, Mobilität, CO2-Reduktion und dergleichen gefördert.
Förderbar sind Kosten für Planung und Umsetzung einer
gestalterischen Maßnahme, die auch der
Öffentlichkeit zu Gute kommt bzw. zumindest
teilweise öffentlich zugänglich bzw. wahrnehmbar ist.
Wer wird gefördert?
- Juristische Personen
- Einzelunternehmen
- Vereine
- Interessen-, Dorf- oder Arbeitsgemeinschaften
Notwendige Unterlagen
VOR Umsetzung der Maßnahme:
- Schlüssiges Gestaltungskonzept
- Detaillierte Gesamtkostenaufstellung mit Kostenvoranschlägen
- Folgekosten
- Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (Eigen- und Fremdkapital, Offenlegung von Sponsoren)
- Energieaudit: es ist eine Berechnung von einem gemäß Bundes- Energieeffizienzgesetz zertifizierten Auditor vorzulegen (bei Maßnahmen mit Projektkosten über EUR 2.000,00)
NACH Umsetzung der Maßnahme:
- Kostenaufstellung
- Kurzbericht
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Höhe der Förderung
Maßgeblich für die Höhe der Subvention sind die nachgewiesenen Kosten (exkl. MwSt.). Bei Subventionswerbern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden die Bruttokosten herangezogen. Allfällige Versicherungsleistungen sind von den Nettoinvestitionskosten abzuziehen.
Die Subvention beträgt:
- bei Maßnahmen mit Projektkosten bis einschließlich EUR 2.000,00: 100 %
- bei Maßnahmen mit Projektkosten über EUR 2.000,00: 90 %
und ist mit einem Höchstbetrag von EUR 10.000,00 pro Projekt begrenzt.
Fristen und Termine
Die Antragstellung muss vor Projektbeginn erfolgen.
Der Projektbeginn muss nach dem 1. Jänner 2025 liegen. Die Maßnahme muss bis längstens 30. November des Jahres, in dem die vorläufige Subventionszusicherung erfolgt ist, umgesetzt und abgerechnet werden. Gesonderte abweichende Regelungen im Rahmen eines allfälligen Subventionsvertrages sind zulässig.
Antragstellung / Online-Formular
Kontakt
Sie haben Fragen?
Wenden Sie sich bitte an die Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz:
Nicole Grilz
T 04242 205 2247
E nicole.grilz@villach.at