Risikoerhebung in Bezug auf Geldwäsche gemäß § 365n1 GewO (Gewerbeordnung) 1994
Gemäß § 365n1 GewO (Gewerbeordnung) 1994 sind folgende Gewerbetreibende verpflichtet eine Risikoerhebung durchzuführen und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung zu stellen:
- Handelsgewerbetreibender allgemein (Ankauf und Verkauf, auch bei Weiterverarbeitung) mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000
- Versteigerer (Auktionshäuser) mit Barzahlungen von mindestens EUR 10.000
- Handelsgewerbetreibende mit Kunstwerken[*], Vermittler von Kunstwerken, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf EUR 10.000 oder mehr (bar oder unbar) beläuft
- Gewerbetreibende, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln, Vermittler die beim Handel mit Kunstwerken tätig sind, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert der Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf EUR 10.000 oder mehr (bar oder unbar) beläuft
- Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur, wenn sich dabei die monatliche Miete auf EUR 10.000 oder mehr beläuft
- Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation mit bestimmten Geschäftstätigkeiten wie Firmen-und Gesellschaftsgründungen, Ausübung von Geschäftsführer-, Leitungs-, Treuhänderfunktionen, Bereitstellung eines Firmensitzes, einer Verwaltungs-, Büroadresse, etc.
- Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten wie Bereitstellung eines Firmensitzes, einer Verwaltungs-, Büroadresse, etc.
- Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
- Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden
[*] der Begriff „Kunstwerk“ orientiert sich hauptsächlich am Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur der EU) Ziffern 9701,9702 und 9703 des Teil II, Abschnitt XXI-Kunstgegenstände etc. Darunter fallen z.B.. Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst etc.
Zu den Formularen: Durchführung der Risikoerhebung