Alle Infos finden Sie in folgendem Merkblatt:
Schriftliche Anbringen samt erforderlicher Unterlagen sind an
E bautechnik@villach.at zu übermitteln.
Für Auskünfte und etwaig erforderliche Beratungen kontaktieren Sie uns bitte unter T 04242 205 2650.
Ohne Bewilligung ist folgende Werbung erlaubt:
- auf Fahnen
- auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind wenn diese bereits bewilligt wurden
- das Anbringung von Plakaten in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen
- Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (z.B Kirchtage, Bälle,...) mit Plakaten am Veranstaltungsort (Objekt)
- amtliche und im amtlichen Auftrag vorgenommene Ankündigungen
Anzeigepflichtige Werbung
Zwar ohne Bewilligung jedoch
anzeigepflichtig ist die Werbung auf
nicht ortsfesten Plakatständern (jedoch gibt es Einschränkungen in Bezug auf die Größe der Plakatständer bzw. den Aufstellungsort)
- Im engeren Schutzbereich sind diese nur für die Präsentation aktueller Tagesangebote von Betrieben mit Ausschank- und Verabreichungsrechten (eine Tafel pro Betrieb - unmittelbar vor dem Betrieb) zulässig.
- außerhalb des engeren Schutzbereiches sind diese überall in Villach zulässig, wenn sie nicht größer als 1,80 m hoch und 1,10 m breit sind (Plakatmaß 119 cm x 84 cm).
- entlang von Bundes- oder Landesstraßen sind auch größere Plakatständer (bis zu einer Größe von 3,36 m x 2,38 m) zulässig, allerdings ist hier die Dauer auf maximal drei Monate beschränkt.
Ebenfalls
anzeigepflichtig ist die Werbung auf
Transparenten.
Bewilligungspflichtige Werbung
Für alle anderen Arten der Werbung ist die Erteilung einer Bewilligung erforderlich.
Diese ist
schriftlich vor der beabsichtigten Aufstellung, Errichtung oder Anbringung bei der
Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz zu beantragen bzw. anzuzeigen. In beiden Fällen - Ansuchen um Bewilligung und Anzeige - ist darin Art, Lage und Umfang des Vorhabens sowie die Dauer der Aufstellung anzugeben. Zusätzlich ist ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll bzw. - wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist - ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers dem Antrag anzuschließen.
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Der engere Schutzbereich umfasst die Fläche innerhalb der Straßenzüge Westtangente - Hans-Gasser-Platz - Postgasse - Moritschstraße - Freihausgasse - Fußgeherbrücke Kongresshaus - Brauhausgasse - Zeidler-von-Görz-Straße - Willroiderstraße, inklusive der Fassaden an den Außenseiten dieser Straßen
Weitere Infos
Stellt die Werbeanlage eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, so wird das Bewilligungsverfahren für die Werbeanlage gemeinsam mit dem Verfahren nach der Kärntner Bauordnung durchgeführt.