Warenausräumung
Darunter versteht man das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen.
Erlaubt ist dies nur in unmittelbarer Nähe vor der eigenen Geschäftsfassade (max. Abstand 2 m vor der Fassade) und nur auf dafür gestalteten Warenpräsentationsvorrichtungen (direkt am Boden und Produkte mit mehr als 100 l Eigenrauminhalt sind nicht erlaubt).
Eine Gehwegbreite von mind. 1,5 m muss immer frei bleiben, sofern nicht eine größere Breite festgelegt wird.
Die Dargebotsflächen dürfen nachfolgende Größen nicht überschreiten:
- Länge: max. die Hälfte der Geschäftsfront, jedoch nicht länger als 5 m
- Breite: max. 1 m für Rechteckgrundriss, max. 1,20 für Rundständer
- Höhe: max. Gesamthöhe 2 m, wobei die Warenpräsentation bis max. 1,8 m erfolgen darf
Da in einigen Straßenzügen eine Warenausräumung unzulässig ist, ist VOR der Aufstellung um die erforderlichen Genehmigungen anzusuchen, und zwar:
Nach dem Kärntner Ortsbildpflegesetz in Verbindung mit der in Villach geltenden Ortsbildschutzverordnung ist eine Warenausräumung generell anzeigepflichtig. Zuständige Behörde ist die Abteilung Anlagenrecht und Umweltschutz.
Wenn Sie die Warenausräumung auf öffentlichem Gut (Fussgängerzone und Gehsteige) aufstellen wollen, benötigen Sie
- eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung. Diese erhalten Sie in der Abteilung Straßenrecht und
- ist mit dem Grundeigentümer (dies ist in diesem Fall die Abteilung Tiefbau als Verwalterin des öfentlichen Gutes) eine Vereinbarung abzuschließen.
Bitte verwenden Sie unten angeführtes Online-Formular, mit dem Sie
alle 3 Punkte (Anzeige, Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Grundes und Ansuchen um Bewilligung)
in einem erledigen können.
Antragstellung