Lenkerausforschung, Lenkeranfrage, Lenkerauskunft
Die Lenkerausforschung ist auch als Lenkeranfrage oder Lenkerauskunft bekannt.
Diese Lenkerausforschung erhält der Zulassungsbesitzer, wenn eine am Kraftfahrzeug hinterlegte Organstrafverfügung nicht, nicht rechtzeitig oder ohne Identifikationsnummer eingezahlt wurde. Der Zulassungsbesitzer ist dann verpflichtet, den Lenker oder die Person, der das Fahrzeug zur Benutzung überlassen wurde, bekannt zu geben. Die Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer selbst der Lenker war.
Kommt man dieser Auskunftspflicht nicht nach, begeht man eine Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz (K-PStG). Sollte der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin und jede Person, der das Kraftfahrzeug zur Benützung überlassen wurde, seiner/ihrer Auskunftspflicht gemäß § 5 Absatz 2 K-PStG 1996 bis zum gesetzten Termin nicht nachkommen, so begeht er/sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 2 leg cit und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro zu bestrafen.