Nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes sind in der freien Landschaft (das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen) folgende Maßnahmen verboten:
§ 13 - Verunstaltungen
a) das
Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;
b) entfällt
c) das
Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;
d) das
Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
§ 14 - Fahren und Abstellen von Fahrzeugen
1) In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.
2) Dieses Verbot gilt nicht:
- für Fahrten von Einsatzfahrzeugen
- für Zwecke des Hilfswesens, des Lawinenwarndienstes und des Wildbach- und Lawinenschutzes;
- zur Berufsausübung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
- für Zwecke der Hege des Wildes;
- zur Beförderung von Personen und Sachen zu Betriebsanlagen, Versorgungsanlagen, Wohngebäuden, Wirtschaftsgebäuden, Schutzhütten, Berggasthöfen und Bergstationen, soferne diese nicht anderweitig erreichbar sind;
- zur Pflege von Pisten und Loipen und zur Organisation von Sportveranstaltungen;
- für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Zuge von besonderen Veranstaltungen sowie für den befristeten Verkauf von vor Ort geernteten land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf den vom Veranstalter als Parkraum zur Verfügung gestellten Flächen.
3) Das Verlassen der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen im Rahmen der Ausnahmebestimmungen (oben angeführt) ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, und es ist dabei darauf zu achten, dass der Erholungswert der Landschaft dadurch möglichst nicht beeinträchtigt wird.
§ 15 - Zelten und Abstellen von Wohnwagen
1) In der freien Landschaft ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten zu zelten oder Wohnwagen abzustellen. Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.
2) Dieses Verbot gilt nicht
- für das alpine Biwakieren;
- für die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3;
- temporäre, nicht mit Ertragsabsicht betriebene Zeltlager im Sinne des Abs. 4;
- das kurzzeitige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen;
- für Baustelleneinrichtungen.
3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des K-NSG §15 Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.
4) Als temporäre Zeltlager gelten:
1. Zeltlager von gemeinnützigen Jugendorganisationen,
2. Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und
3. Zeltlager im Rahmen von öffentlichen, ohne Ertragsabsicht durchgeführten Freiluftveranstaltungen,
die für nicht länger als drei Tage auf Sportanlagen, Veranstaltungsgeländen oder ähnlichen Zwecken gewidmeten Flächen errichtet werden. Die Errichtung eines temporären Zeltlagers ist mit der Namhaftmachung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG spätestens eine Woche vor dessen Errichtung dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen der Hygiene (Trinkwasser und Waschgelegenheit, schadlose Abwasser- und Müllbeseitigung sowie Aborte) Rechnung getragen wird. Bei Veranstaltungen, bei denen dies auf Grund der zu erwartenden Teilnehmeranzahl erforderlich ist, darf die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Sicherstellung der Erfordernisse der Hygiene erforderlichen Auflagen mit Bescheid vorschreiben.
§ 16 - Freies Baden
das freie Baden, wenn es durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung verboten wurde (etwa wenn es zum Schutz von Gebieten, die der Erholung dienen oder wenn es zum Schutz des Haushaltes der Natur erforderlich ist)
Nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes sind weiters folgende Maßnahmen verboten:
§ 8 - Schutz der Feuchtgebiete
1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (wissenschaftliche Zwecke, Überwiegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme) dürfen jedoch Ausnahmebewilligungen erteilt werden.