Jede Gemeinde hat ein Örtliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten, das die Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes bildet.
Dieses muss jedenfalls auch im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie den raumbedeutsamen Maßnahmen anderer Planungsträger stehen.